AGB
DQApartment GmbH
1 Geltungsbereich
(1) Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“(AVL) gelten für alle Verträge (nachfolgend „Vertrag“ oder „Verträge“), die die DQApartments GmbH(nachfolgend: „wir“) jeweils mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde(n)“) abschließt und gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von modularen Häusern(nachfolgend „Produkt“ oder „Produkte“), z.B. Tiny Houses, sowie im Zusammenhang damit erbrachter Leistungen (nachfolgend „Leistungen“), z.B. Montageleistungen. Der Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichender Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Kunden die Verträge vorbehaltlos ausführen.
(2) Abweichungen und Ergänzungen von diesen AVL sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam und gelten nur für den jeweiligen Vertrag, für den sie vereinbart wurden.
(3) Unsere AVL gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Abweichungen bei dem Produkt
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Produkts durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung bestätigen oder innerhalb dieses Zeitraums die Vertragsleistung ausführen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, diese Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung zustande, soweit der Kunde der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf (5) Kalendertagen widerspricht.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt und/oder vervielfältigt werden.
(3) Die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte (z.B. Einrichtung oder Sonderausstattung der Produkte) ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung.
(4) Wir sind zur Lieferung von Produkten mit Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung berechtigt, soweit die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere branchenübliche, geringfügige oder technisch nicht vermeidbareAbweichungen (z.B. geringfügige Farbabweichungen), soweit die Funktion der Produkte nicht beeinträchtigt ist.
(5) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Leistungsänderungen, gelten diese nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Nachträgliche Leistungsänderungen sind für den Kunden kostenpflichtig.
3 Planungs- oder Serviceleistungen
Soweit wir gemäß einem Vertrag mit dem Kunden gesonderte Planungs- oder Serviceleistungen erbringen, insbesondere individuelle Planungsleistungen oder Anpassungen der Produkte, Bereitstellung und Einsatz eines Krans oder ähnlicher Geräte, technische Beratungen, Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen sowie ähnliche technische Leistungen, werden wir gesonderte Vereinbarungen mit dem Kunden treffen.
4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Die Preise werden in den Verträgen festgelegt. Soweit nichts anderes schriftlich in den Verträgen vereinbart ist, gelten stets unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Preise. Sämtliche Preise sind zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Unseren Preisen liegen die heute gültigen Rohstoff-, Fertigungs- und Fertigungsnebenkosten zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkung oder Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Vertragserfüllung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Sofern wir mit dem Kunden eine einzelfallspezifische Preisanpassungsregelung vereinbaren, gilt diese vorrangig.
(3) Es gelten die in den Verträgen festgelegten Zahlungskonditionen (z.B. Abschlagszahlungen).
(4) Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur Zug-um-Zuggegen Kaufpreiszahlung in Bezug auf diese ausstehenden Lieferungen durchzuführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Unsere gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch bei erfolgter Mängelrüge, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind,unbestritten sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch stehen, sodass bei Mängeln des Produkts die Gegenrechte des Kundeninsbesondere gem. § 12 Abs. 8 Satz 2 dieser AVLunberührt bleiben. Dies gilt auch für etwaige Rechte aus § 369 HGB.
(6) Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, uns jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung verweigern. Wir können dem Kunden in diesen Fällen Zug-um-Zug gegen unsere Leistung eine angemessene Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
5 Liefertermine und Leistungsfristen
(1) Liefertermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern voraus.
(2) Liefertermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, soweit der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten gemäß § 6 nichtrechtzeitig erfüllt oder er Änderungen des Produktsverlangt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen.
(3) Die Einhaltung der Liefertermine und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Kunden sobald wie möglich anzeigen.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat auf eigene Kosten die vertraglich festgelegten Mitwirkungsmaßnahmen rechtzeitig zu erfüllen und muss unsere Mitarbeiter in angemessenem Umfang bei der Leistung unterstützen.
(2) Soweit der Vertrag keine abweichende Regelung enthält, hat der Kunde auf eigene Kosten insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- a) Ermöglichung der Errichtung des Produkts durch rechtzeitige Einholung von erforderlichen Behördenentscheidungen und rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Statikprüfungen und Erdarbeiten,
- b) Vorbereitung und Stellung eines Fundaments gemäß unseren Vorgaben zur Montage der Produkte sowie Gewährleistung sonstiger sicherer Bodenverhältnisse für unsere Leistungserbringung,
- c) Benennung eines Ansprechpartners bei dem Kunden, der die Leistungen auf der Seite des Kunden koordiniert.
- d) Übermittlung der für die Durchführung unserer Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen und
- e) Zurverfügungstellung von Arbeits- und Lagerflächen, Baustrom, Wasser, Abwasser, Bauabfallcontainersowie der sonstigen Baustelleninfrastruktur in einem angemessenen Umfang,
- f) Zugang und Zufahrt zu den Flächen und Gegenständen, an denen unsere Leistungen zu erbringen sind,
- g) Organisation von Straßensperrungen, falls erforderlich.
(3) Der Kunde muss seine Mitwirkungsleistungen so durchführen, dass wir unsere Leistung ohne Verzögerung beginnen und durchführen können. Verzögert sich unsere Leistung infolge einer Pflichtverletzung des Kunden, ist der Kunde zur Erstattung unserer Mehraufwendungen verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Unsere etwaigen sonstigen Ansprüche gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
7 Beigestellte Gegenstände und Materialien
(1) Soweit der Kunde gemäß § 6 oder den Regelungen des Vertrags Gegenstände oder Materialien (nachfolgend „Beistellungen“) beistellt, ist der Kunde für die Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit der Beistellungen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für das Fundament. Wir sind nicht verpflichtet, die Beistellungen auf Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit zu untersuchen.
(2) Stellen wir Einschränkungen bezüglich der Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit der Beistellungen fest, hat der Kunde diese Einschränkungen auf eigene Kosten zu beseitigen oder neue Beistellungen zur Verfügung zu stellen, die der erforderlichen Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit entsprechen.
(3) Bis zur Bereitstellung der Beistellungen mit der erforderlichen Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit dürfen wir die Durchführung der Leistung verweigern. Verzögert sich die Bereitstellung der Beistellungen mit der erforderlichen Güte, Eignung und Funktionsfähigkeit, so hat der Kunde unsere hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Unsere etwaigen sonstigen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Beistellungen sind wir nicht verantwortlich.
8 Höhere Gewalt
(1) Von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (nachfolgend „Höhere Gewalt“), insbesondere schlechte Witterung, Fluten, Erdbeben sowie sonstige Naturkatastrophen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Unruhen, Streik, Embargos und sonstige behördliche Maßnahmen oder Beschränkungen, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir sind von unserer Leistungspflicht auch befreit, soweit einer unsererZulieferer durch Höhere Gewalt in seiner Leistung gegenüber uns behindert ist und wir deshalb nicht gegenüber dem Kunden leisten können.
(2) Der durch Höhere Gewalt in seiner Leistungserbringung behinderte Vertragspartner ist verpflichtet, (i) den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich schriftlich über den Eintritt und regelmäßig schriftlich über die voraussichtlichen Auswirkungen der Höheren Gewalt zu informieren, (ii) alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung und Beendigung des Leistungshindernisses zu ergreifen und (iii) alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Höheren Gewalt für den jeweils andere Vertragspartner abzumildern.
(3) Halten die von der Leistungspflicht befreienden Ereignisse für länger als drei (3) Monate an oder ist es absehbar, dass die Ereignisse länger als drei (3) Monate anhalten werden, ist der jeweilige Leistungsempfänger zum Rücktritt von dem durch das befreiende Ereignis betroffenen Vertrag berechtigt. Sofern der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, ist der jeweilige Leistungsempfänger entsprechend zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
9 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(2) Verletzt der Kunde schuldhaft eine Mitwirkungspflichtund verzögert sich hierdurch unsere Leistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Diese umfassen insbesondere die Lagerkosten in Höhe von mindestens 3 % des Netto-Rechnungsbetrags desbetreffenden Produkts für jeden angefangenen Monat sowie die sonstigen entstehenden Schäden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.
(3) Im Falle des Annahmeverzugs oder einer Verzögerung der Leistung, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Kunden über.
(4) Soweit wir unsere Leistungen vertragsgemäß erbringen, ist der Kunde auf unser Verlangen zur schriftlichen Bestätigung der vertragsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet.
(5) Im Übrigen werden die Leistungskonditionen in dem Vertrag festgelegt.
10 Leistungsverzug
(1) Im Falle des Leistungsverzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesem Fall ist unsere Haftung, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Im Übrigen kann der Kunde im Falle des Leistungsverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags desbetreffenden Vertrags pro vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Rechnungsbetrags des betreffenden Vertrags. Das Recht des Kunden nach Ablauf der angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von § 15 zu verlangen, bleibt unberührt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Leistungsverzugs vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder an der Leistung festhält.
11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
(2) Die Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware wahrnehmen können. Der Kunde hat uns bei der Sicherung und Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Wir nehmen die Übereignung an.
(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt und erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde hiermit seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung oder Vermischung zusteht, mit allen Nebenrechten an uns ab, jedoch nur im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den etwaigen anderen bei dieser Verbindung oder Vermischung ebenfalls mit der Hauptsache verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet, so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
(6) Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so tritt dieser schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungenmit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) an uns ab, wobei wir die Abtretung hiermit annehmen. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Drittenund erfolgte nicht bereits eine Abtretung gemäß § 11(8), so tritt der Kunde bereits jetzt seine aus einer etwaigen Veräußerung oder aus einem etwaigen Einbau der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegenüber diesen Dritten mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) an uns ab, wobei wir die Abtretung hiermit annehmen.
(7) Der Kunde wird die Vorbehaltsware, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für uns verwahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(8) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits hiermit die Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in Höhe unserer Forderung aus dem Vertrag über das Produkt (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Wir werden die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen von uns verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(9) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde, auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn wir nicht von dem zugrunde liegenden Vertrag zurücktreten.
12 Sachmängel
(1) Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und uns etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen, nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch uns arglistig verschwiegen.Werktage im Sinne dieses Absatzes sind jeweils Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden.
(2) Ist die Lieferung unvollständig oder sind Transportschäden äußerlich erkennbar, hat der Kunde dies bei Ablieferung unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden muss der Kundeinnerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Ablieferung des Produkts gegenüber dem Transportunternehmen schriftlich anzeigen. Der Kunde muss uns in jedem Fall unverzüglich nach Entdeckung über den Transportschaden schriftlich informieren.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Produktsausschließlich aus der vereinbarten Produktspezifikation (z.B. Produktbeschaffenheit gemäß unserer Auftragsbestätigung). Die Eignung des Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck ist nicht vereinbart, es sei denn, wir treffen diesbezüglich mit dem Kunden ausdrücklich eine abweichende Regelung. Die geschuldete Beschaffenheit des Produkts ergibt sich nicht aus objektiven Anforderungen wie die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung oder den Eigenschaften, die für Sachen derselben Art üblich sind.
(4) Zeichnungen, Visualisierungen und Muster dienen der Veranschaulichung. Verbindlich sind ausschließlich die technischen Unterlagen und Spezifikationen, die Bestandteil des Vertrags sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als Garantienvereinbart und bezeichnet werden. Die Garantie bedarf der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung.
(5) Im Falle eines Sachmangels steht uns das Recht zu, innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist die Nacherfüllung durchzuführen. Wir dürfen die Art der Nacherfüllung wählen. Ersetzte Ware muss der Kunde an uns zurückgeben. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist, von uns verweigert wird oder nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(6) Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungenzu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass das mangelhafte Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der vereinbarten Verwendung des Produkts.
(7) Auf unser Verlangen wird uns der Kunde die Prüfung des beanstandeten Produkts ermöglichen. Soweit das Produkt nicht mangelhaft ist, trägt der Kunde die durch die ungerechtfertigte Beanstandung verursachten Kosten.
(8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
(9) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand des Produkts aufgrund
- eines ungeeigneten Fundaments,
- der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
- einer unsachgemäßen Änderung des Produkts(z.B. unsachgemäße Anbauten) oder
- einer sonstigen fehlerhaften oder unsachgemäßenVerwendung oder Behandlung
durch den Kunden verschlechtert. Eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Produkts liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde unsereHinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung oder Lagerung missachtet.
(10) Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, soweit eine Verschlechterung des Produkts aus einer Veränderung des Produkts resultiert, die für die Eigenart des Produkts und bei der Funktionsweise des Produkts typisch ist (z.B. produkttypische Abnutzung, natürliche Materialveränderungen).
(11) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Endkunde ein Verbraucher ist oder wir den Mangel zu vertreten haben.
(12) Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Regelung in § 15.
13 Rechtsmängel
(1) Soweit Rechte Dritter der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte entgegenstehen, hat der Kunde uns unverzüglich über die Geltendmachung solcher Rechte Dritter schriftlich zu informieren und uns sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Produkte gegen die geltend gemachten Rechte Dritter auf eigene Kosten zu verteidigen.
(2) Soweit Rechte Dritter einer vertragsgemäßen Nutzung der Produkte entgegenstehen, werden wir nach eigener Wahl durch geeignete Maßnahmen die Rechte Dritter oder deren Geltendmachung beseitigen, dem Kunden die Nutzungsrechte von dem Dritten auf eigene Kosten beschaffen oder die Produkte ersetzen, so dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die Vertragsgemäßheit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung gemäß § 13(2) für den Kunden unzumutbar ist, von uns verweigert wird oder wir der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist nachkommen. Im Fall lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(4) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung des Produkts durch den Kunden beruht.
(5) Ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der Regelungen in § 15besteht nur, soweit wir die entgegenstehenden Rechte Dritter kannten oder hätten kennen müssen.
14 Verjährung von Mängelansprüchen
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
15 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit uns oder unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt und kein Fall gemäß § 15(1) vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Wir haften ferner bei der schuldhaften Verletzungsolcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt und kein Fall gemäß § 15(1) vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Wir haften ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Wir haften ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen AVLnichts anderes geregelt ist.
(6) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Kunde wird uns unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren, sofern der Kunde uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
16 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Diese AVL sowie die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen AVL und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an unserem Sitz zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17 Sonstige Bestimmungen
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AVL bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
(3) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AVL lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AVL unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AVL eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AVL unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AVL geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.